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Satzung:

Vorbemerkung:
Der Lesbarkeit halber werden in dieser Satzung Funktionen und Amtsträger etc. ausschließlich in der männlichen Form bezeichnet, damit sind aber auch immer sowohl männliche als auch weibliche Personen gemeint.

§ 1 Name des Vereins
Der Verein nennt sich „Verschönerungsverein Bad Wörishofen“.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
Sitz des Vereins ist Bad Wörishofen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck
Der Zweck des Vereins ist:
1. die Ortsverschönerung;
2. die Reinhaltung des Ortes und seiner Umgebung;
3. Naturschutz und Landschaftspflege;
4. Denkmalpflege und Pflege des historischen Erbes der Stadt;

§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt in Durchführung des § 3 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die finanziellen Aufwendungen des Vereins werden gedeckt aus
a) Zuwendungen der öffentlichen Hand
b) Beiträgen
c) Spenden und sonstigen Einnahmen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Gebietskörperschaften und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet auf schriftliche Beitrittserklärung der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Bei Eintritt eines Neumitglieds nach dem 01.10. entfällt der Beitrag für den Rest des laufenden Kalenderjahres.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand und unterliegt keiner Kündigungsfrist; b) durch Tod;
Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Beirats ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder wenn es gegen Vereinsinteressen verstoßen hat.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• der Beirat
• die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Der Schatzmeister ist gleichzeitig auch Schriftführer. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine.
Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.
Der 1. Vorstand, im Verhinderungsfall der 2. Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats
3. die Benennung von Projekten für jedes Geschäftsjahr sofern absehbar und im Voraus planbar
4. die Überwachung des Vereinsvermögens
5. die Erstellung der Jahresberichte
6. die Einberufung der Mitgliederversammlung
7. die Aufnahme von neuen Mitgliedern
Beiratssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden oder einem von ihm Beauftragten per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen.
Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 8 Beirat
Der Beirat besteht aus
• dem Vorstand
• den mindestens 3, maximal 5 gewählten Beiräten
Der Beirat bestimmt über die Angelegenheiten des Vereins. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Er überwacht den Vollzug der Satzung.
• Er beschließt über projektbezogene Ausgaben.
• Er bereitet die Mitgliederversammlung und deren Tagesordnung vor.
• Er entscheidet über Ehrungen und den Ausschluss von Mitgliedern.
Zu den Sitzungen des Beirats sind dessen Mitglieder rechtzeitig, jedoch mindestens 3 Tage vorher, in geeigneter Weise, per E-Mail, telefonisch oder schriftlich einzuladen.
Entscheidungen des Beirats erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Entscheidungen sind unanfechtbar. Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Über die Sitzungen des Beirats ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Beiratsmitglieder festgelegt werden.
Die Mitglieder des Beirats haften gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

§ 9 Vergütungen von Vorstand und Beirat, Aufwandsersatz
1. Die Mitglieder des Vorstands und des Beirats sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für außergewöhnlichen Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Aufwendungen für den Verein werden gem. § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

§ 10 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich die Mitgliederversammlung ein. Die Mitglieder werden hierzu mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich per Brief oder E-Mail eingeladen.
Die Mitgliederversammlung hat
• den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes und des Schatzmeisters entgegenzunehmen.
• den Vorstand zu entlasten und alle 4 Jahre neu zu wählen.
• die weiteren Mitglieder des Beirats alle 4 Jahre zu wählen.
• die Beitragshöhe festzusetzen.
• über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins zu beschließen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder beim Vorstand einen diesbezüglichen Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes stellen. Der Vorstand selbst kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen mindestens 10 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich per Brief oder E-Mail bekanntgegeben werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder anwesend ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Mitgliederversammlung spätestens nach vier Wochen einzuberufen und abzuhalten. Sie kann sich auch unmittelbar an die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung anschließen, sofern in der Einladung zur ersten ordentlichen Versammlung darauf hingewiesen wird. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mittglieder beschlussfähig.
Über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder entschieden werden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden – falls nicht anders vorgeschrieben – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus weitere Punkte, die der Vorstand nicht auf die Tagesordnung gesetzt hat, mit Stimmenmehrheit zur Beratung einbringen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorstand des Vereins, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorstand.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 11 Wahlen
Der 1. und 2. Vorstand, der Schatzmeister sowie die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von 4 Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres, spätestens vor der Mitgliederversammlung, die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
Wahlen können mit Stimmzettel oder mit Handzeichen durchgeführt werden. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt.
Außer durch Tod erlischt das Amt eines Mitgliedes des Vorstands oder des Beirats mit dem Ausscheiden aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer der vorgenannten Personen erfolgt die Wahl des Nachfolgers nur für den Rest der regulären Amtszeit.

§ 12 Anerkennungen für hervorragende Leistungen im Verein
Verleihungen der Ehrenmitgliedschaft oder der Ehrenvorstandschaft aufgrund hervorragender Leistungen im Verein werden durch Beschluss des Beirats erteilt.

§ 13 Auflösung
Der Verein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung kann nur dann erfolgen, wenn 3/4 der Anwesenden der Auflösung zustimmt.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Wörishofen, die es unmittelbar und ausschließlich für die unter § 3 genannten Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a)Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b)Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; c)Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d)Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail, Bankverbindung, Eintrittsdatum. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Bei Austritt oder Tod eines Mitglieds werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.07.2021 beschlossen.
Die bisherige Satzung vom 22.07.1993 tritt am gleichen Tage außer Kraft.